SVOR
- Statuten
Präambel
Die Schweizerische Vereinigung
für Operations Research (SVOR) entstand als Studiengruppe innerhalb
der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft
(SGSV) und betrachtet sich demzufolge als der SGSV besonders verbunden.
Sichtbarer Ausdruck dieser Verbundenheit ist ein Vertrag zwischen SGSVund
SVOR aus dem Jahre 1972, wonach die Mitglieder der SVOR in der SGSV die
Rechte von Einzelmitgliedern geniessen, die Geschäftsstellen beider
Gesellschaften direkt zusammenarbeiten und die gegenseitige Bedienung der
Mitglieder mit Drucksachen der beiden Gesellschaften geregelt ist.
In Fortsetzung der seit ihrer
Gründung geübten Praxis bestimmt die SVOR ein Vorstandsmitglied
als Delegierten zur SGSV, in der Regel den Präsidenten, der der SGSV
zur Aufnahme in deren Vorstand vorgeschlagen wird.
STATUTEN
Art. 1
Zweck
-
Die Vereinigung bezweckt, in
der Schweiz das Operations Research in Theorie und Praxis zu fördern.
-
Die Vereinigung vertritt die
Interessen des Operations Research gegenüber schweizerischen und internationalen
Organisationen mit verwandten Zielsetzungen. Sie kann für diese Aufgabe
Delegierte aus dem Kreise ihrer Mitglieder bezeichnen.
Art. 2
Form, Rechtsgrundlage, Sitz und Geschäftsjahr
-
Die Vereinigung ist eine Fachgesellschaft.
-
Die Vereinigung ist ein unabhängiger
Verein nach Art. 60 ff ZGB ohne Erwerbszweck.
-
Sitz der Vereinigung ist bei
der Geschäftsstelle.
-
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Art. 3
Aufgaben
-
Zur fachlichen Information und
Weiterbildung – vorzugsweise ihrer Mitglieder – führt die Vereinigung
Veranstaltungen durch.
-
Die Vereinigung gibt regelmässig
ein Bulletin heraus.
-
Die Vereinigung führt im
Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Aktivitäten durch, die der
Förderung des Operations Research dienen, insbesondere durch die periodische
Verleihung eines SVOR-Preises.
Art. 4
Mitgliedschaft
-
Mitglieder der Vereinigung können
natürliche oder juristische Personen und andere Organisationen sein.
-
Natürliche Personen können
der Vereinigung angehören als:
-
Einzelmitglieder: Personen,
die im Rahmen ihres Studiums in Operations Research oder in Operations
Research nahen Gebieten ausgebildet worden sind oder in ihrer beruflichen
Praxis äquivalente Kenntnisse erworben haben;
-
Studierende Mitglieder: Studierende
mit Studienfach Operations Research oder Operations Research nahen Gebieten,
die wie Einzelmitglieder, aber während einer begrenzten Übergangszeit
zu vergünstigten Bedingungen der Vereinigung angehören;
-
Ehrenmitglieder: Wissenschaftler
und Fachleute, die sich um die Entwicklung des Operations Research oder
der Vereinigung besonders verdient gemacht haben.
-
Juristische Personen und Organisationen
können der Vereinigung als Kollektivmitglieder angehören. Sie
werden in statuarischen Angelegenheiten durch eine Person ihrer Wahl vertreten.
-
Alle Mitglieder gemäss
Abs. 2 und 3 besitzen Stimm- und Wahlrecht; sie haben je eine Stimme. Sie
erhalten das Bulletin unentgeltlich. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen
der Vereinigung geniessen die Mitglieder besondere Vergünstigungen.
-
Die Aufnahme als Mitglied, erfolgt
in der Regel auf schriftliches Gesuch hin. Das Aufnahmegesuch ist an die
Geschäftsstelle der Vereinigung zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Den Beginn der Beitragspflicht legt der Vorstand
jeweils angemessen fest.
-
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Antrag des Erweiterten Vorstands durch die Generalversammlung.
-
Der Austritt aus der Vereinigung
ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht
endet mit dem Kalenderjahr der Austrittserklärung.
Art. 5
Organe
-
Die Organe der Vereinigung sind:
-
die Generalversammlung,
-
der Erweiterte Vorstand,
-
der Vorstand,
-
die Revisoren.
-
Über die Beschlüsse
der Organe ist Protokoll zu führen.
Art. 6
Generalversammlung
-
Die ordentliche Generalversammlungwird
einmal jährlich einberufen.
Die ausserordentliche Generalversammlung
kann einberufen werden:
-
auf Beschluss des Erweiterten
Vorstands,
-
auf schriftliches Begehren von
wenigstens einem Fünftel der Mitglieder.
-
Eine Generalversammlung ist
mindestens 4 Wochen vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die
schriftliche Einladung zu einer Generalversammlung hat unter Angabe der
Traktandenliste wenigstens 10 Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt zu erfolgen.
Der Einladung sind allfällige Anträge auf Statutenänderungen
sowie bei ordentlichen Generalversammlungen die Jahresrechnung und das
Budget beizulegen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn
Einladung und Bekanntgabe der Traktandenliste rechtzeitig erfolgt sind.
-
Die Generalversammlung wählt:
-
den Vorstand und aus ihm den
Präsidenten;
-
die übrigen Mitglieder
des Erweiterten Vorstands;
-
die Revisoren.
-
Die Generalversammlung beschliesst
über:
-
Geschäftsbericht und Rechnung
des vergangenen Geschäftsjahres;
-
Budget und Mitgliederbeiträge
für das nächste Geschäftsjahr;
-
Geschäfte, die ihr vom
Vorstand vorgelegt werden;
-
Statutenrevision;
-
die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
-
Die Traktandenliste der ordentlichen
Generalversammlung enthält:
-
Protokoll der letzten Generalversammlung;
-
Geschäftsbericht und Rechnung
des vergangenen Geschäftsjahres;
-
Revisionsbericht;
-
Budget für das nächste
Geschäftsjahr;
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
für das nächste Geschäftsjahr;
-
gegebenenfalls Wahlen;
-
Verschiedenes.
-
Die Traktandenlisten der Generalversammlung
wird durch den Vorstand erstellt.Verhandlungsgegenstände, die an einer
Generalversammlung zur Sprache gebracht werden sollen, müssen mindestens
drei Wochen vor der Versammlung beim Präsidenten der Vereinigung angemeldet
werden.
-
Für die Beschlüsse
der Generalversammlung ist das absolute Mehr der Stimmenden massgebend.
Änderungen der Statuten können nur mit drei Viertel Mehrheit
der Stimmenden beschlossen werden.
Wahlen und Abstimmungen
erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden
Mitglieder sind sie geheim durchzuführen.
Art. 7
Erweiterter Vorstand
-
Der Erweiterte Vorstand besteht
aus höchstens zwanzig Mitgliedern und wird für 3 Jahre von der
Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Hochschule,
Wirtschaft und öffentliche Dienste sollen in ihm vertreten sein.
-
Der Erweiterte Vorstand bestimmt
die Delegierten der Vereinigung bei anderen Organisationen.
-
Der Erweiterte Vorstand beschliesst
über:
-
Vereinbarungen zur Zusammenarbeit
mit anderen Fachorganisationen;
-
Kriterien für die Mitgliederaufnahme;
-
Ausschlüsse von Mitgliedern
bei Nichterfüllung der statuarischen Pflichten;
-
die allgemeine Arbeitsweise
der Vereinigung, insbesondere über die Richtlinien für die Programmgestaltung;
-
die Einsetzung und Besetzung
von Arbeitsgruppen. Für fachliche Fragen steht der Erweiterte Vorstand
als Beirat zur Verfügung.
-
Scheidet während der Amtszeit
ein Mitglied des Vorstands aus, so ist der Erweiterte Vorstand verantwortlich,
den Vorstand durch ein eigenes Mitglied bzw. durch ein früheres Vorstandsmitglied
für die verbleibende Amtsperiode zu ergänzen
-
Die Beschlussfassung auf dem
Korrespondenzweg ist möglich.
Art. 8
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten und weiteren 3–5 Personen, welche die Funktionen des Vizepräsidenten,
des Quästors, des Aktuars, des Redaktors des Bulletins und des Programmverantwortlichen
wahrnehmen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für 3 Jahre
gewählt. Seine Mitglieder gehören auch dem Erweiterten Vorstand
an. Wiederwahl ist möglich.
-
Der Vorstand leitet die Vereinigung.
Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und ist
dieser gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, deren Behandlung nicht
ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Erweiterten Vorstand
vorbehalten ist. Er bestimmt die Adresse der Geschäftsstelle und kann
Personal anstellen, das ihm direkt unterstellt ist.
-
Der Präsident vertritt
die Vereinigung nach aussen. Er leitet die statuarischen Veranstaltungen
der Vereinigung. Er bestimmt Daten und Traktanden der Sitzungen des Vorstands
und des Erweiterten Vorstands. Er lädt zu allen Vorstandssitzungen
schriftlich unter Angabe der Traktanden ein.
-
Der Vize-Präsident vertritt
den Präsidenten.
-
Der Quästor ist verantwortlich
für die Rechnungsführung der Vereinigung.
-
Der Aktuar führt die Protokolle
der Vereinigung und beaufsichtigt allfälliges Personal, sofern der
Vorstand dafür keinen anderen Verantwortlichen bezeichnet.
-
Der Redaktor ist für das
regelmässige Erscheinen des Bulletins verantwortlich.
-
Der Programmverantwortliche
erarbeitet, allenfalls mit einer von ihm zusammengestellten Kommission,
das Programm der Vereinigung im Rahmen der Richtlinien des Erweiterten
Vorstands und legt dem Vorstand das Budget für mit finanziellem Aufwand
verbundene Programm-Veranstaltungen zur Genehmigung vor. Er sorgt für
die Durchführung der beschlossenen Veranstaltungen des Programms.
Art. 9
Revisoren
Die Revisoren prüfen
die Rechnung der Vereinigung. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung
Bericht.
Art.10
Finanzen
-
Die Vereinigung finanziert die
Programme, die Publikation des Bulletins und die übrigen Ausgaben
aufgrund des Budgets aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Kursen
und Tagungen und freiwilligen Zuwendungen.
-
Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge,
deren Höhe für jede Mitgliederkategorie durch die Generalversammlung
festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.
Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen anderen Mitgliedern
den Beitrag vorübergehend ganz oder teilweise zu erlassen.
Art. 11
Bildung von Sektionen, Auflösung der Vereinigung
-
Die Vereinigung kann auf Antrag
von wenigstens zwanzig Mitgliedern und unter Zustimmung der Generalversammlung
regionale Sektionen gründen. Die Sektionen haben sich dem Gesamtziel
der Vereinigung einzuordnen. Ihre Statuten sind durch die Generalversammlung
zu genehmigen.
-
Die Auflösung der Vereinigung
kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder beantragt
werden. Über den Antrag hat eine Generalversammlung zu befinden. Für
den Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder notwendig.
Bei Auflösung der Vereinigung
fällt ihr allfälliges Reinvermögen an die Schweizerische
Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung.
Art. 12
Schlussbestimmung
Diese Statuten ersetzen
die Statuten der Schweizerischen Vereinigung für Operations Research
(SVOR) vom 18. April 1983. Sie wurden an der Generalversammlung der SVOR
am 20. November 1992 in Bern angenommen und sind sofort in Kraft
getreten.
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